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Gabi Dobusch

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

zur Drs 21/16217 Die Hamburgische Bürgerschaft setzt sich für paritätische Wahllisten ein und diskutiert die Möglichkeiten eines Paritätsgesetzes

Letztes Jahr wurde das 100-jährige Jubiläum der Einführung des Frauenwahlrechts in der Bundesrepublik gefeiert, dieses Jahr jährt sich die erste Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft mit der Premiere des aktiven und passiven Frauenwahlrechts zum einhundertsten Mal. Doch mit der Gleichberechtigung im Wahlrecht kam keine Gleichstellung der Frauen: Während in der ersten Hamburgischen Bürgerschaft 1919 siebzehn Frauen (9,2 Prozent) vertreten waren, sind aktuell 38 Prozent der Bürgerschaftsabgeordneten Frauen. Diese stehen über 52 Prozent Frauen bei den Hamburger Wahlberechtigten gegenüber - noch nie waren Frauen und Männer zu gleichen Teilen Mitglied in der Hamburgischen Bürgerschaft. Und auch in den Bezirksversammlungen haben wir keine paritätische Besetzung, in Hamburg-Nord sind sogar nur 30 Prozent der Mitglieder Frauen.
Hier entsteht eine Lücke in der Repräsentation von Frauen, die einen demokratischen Makel bedeutet. Diese Unterrepräsentation zieht sich von der politischen Bundesebene über die Landespolitik bis in die Kommunalparlamente. Allerdings gibt es auch kaum eine Partei, in der Frauen mit einem ihrem Bevölkerungsanteil entsprechenden Anteil vertreten sind. In der Folge kann von einer gleichberechtigten Teilhabe von Frauen an politischen Entscheidungen nicht die Rede sein.
Einer der Gründe für dieses Missverhältnis sind die Listenaufstellungen der Kandidatinnen und Kandidaten für politische Ämter innerhalb der politischen Parteien. Während Parteien wie SPD, GRÜNE und LINKE parteiintern die Gleichberechtigung durch paritätische Listen aktiv voranbringen, werden in anderen Parteien Frauen deutlich seltener nominiert als Männer - und das auf weniger aussichtsreichen Plätzen. Daran kann auch das Hamburger Wahlrecht, das den Wählerinnen und Wählern über Kumulieren und Panaschieren der zehn abzugebenden Stimmen viele Wahloptionen liefert, nichts ändern. Denn die Nominierungen für die Listen der Parteien finden innerhalb der politischen Parteien statt und in der Folge können die Wählerinnen und Wähler nur aus den Kandidatinnen und Kandidaten wählen, die im Vorfeld aufgestellt wurden. Werden Frauen aufgrund parteiinterner Strukturen nicht nominiert, so können sie mangels Kandidatur auch nicht von den Wählerinnen und Wählern gewählt werden.
In der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg heißt es in Artikel 3 Absatz 2: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze ausgeübt. Sie hat auch die Aufgabe, die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern zu fördern. Insbesondere wirkt sie darauf hin, dass Frauen und Männer in kollegialen öffentlich-rechtlichen Beschluss- und Beratungsorganen gleichberechtigt vertreten sind." Ein solches Organ sind sowohl die Hamburgische Bürgerschaft als auch die Bezirksversammlungen, sodass die demokratischen Institutionen einen Einsatz zur gleichberechtigten Vertretung von Frauen zu leisten haben. Dies können sie über die Aufforderung an die Parteien zu einer paritätischen Aufstellung ihrer Kandidatinnen und Kandidaten erreichen. Gerade das Hamburger Wahlrecht, bei dem sowohl hamburgweit als auch in den Wahlkreisen nach dem Prinzip der Verhältniswahl mit Wahllisten gewählt wird, bietet hierfür gute Möglichkeiten.
Eine weitergehende Maßnahme zur Förderung der gleichberechtigten Partizipation von Frauen im Parlament könnte die Einführung eines Paritätsgesetzes sein, wie es gerade in Brandenburg unter Berufung auf den Förderauftrag aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz beschlossen wurde. Die Verfassungsmäßigkeit eines solchen Gesetzes ist aufgrund einer hierzu fehlenden höchstrichterlichen Rechtsprechung allerdings umstritten.
Daher gilt es, die Möglichkeiten für eine stärkere Gleichberechtigung in der Bürgerschaft insgesamt, aber auch mit Blick auf gesetzliche Änderungsmöglichkeiten die verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen und Unterschiede im Wahlrecht im Vorfeld genauestens zu prüfen und mit allen politischen Kräften im Parlament und in den Fachausschüssen der Hamburgischen Bürgerschaft zu diskutieren.

Die Bürgerschaft möge beschließen:
Die Bürgerschaft
1. strebt in Ansehung des Auftrags aus Artikel 3 Absatz 2 Sätze 3 und 4 der Hamburgischen Verfassung an, dass auch in der Hamburgischen Bürgerschaft Frauen und Männer gleichberechtigt vertreten sind,
2. ersucht daher die Hamburger Parteien, im Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hinzuwirken, ihre Listen zur Bürgerschaftswahl 2020 paritätisch zu besetzen und so ein vielfältiges personelles Angebot zu machen.
3. empfiehlt daher der 22. Hamburgischen Bürgerschaft, die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen sowie Möglichkeiten zu erörtern, ob und wie zur Bezirksversammlungswahl 2024 sowie zur Bürgerschaftswahl 2025 eine Regelung für ein Paritätsgesetz eingeführt werden könnte.

Antrag

Hamburgische Bürgerschaft
27.02.2019
Drucksache: 21/

Von den Abgeordneten:
Ksenija Bekeris, Gabi Dobusch, Martina Friederichs, Annkathrin Kammeyer, Dirk Kienscherf, Monika Schaal, Olaf Steinbiß



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