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Gabi Dobusch

Mitglied der Hamburgischen Bürgerschaft

Einsparungen bei der Schwangerschaftskonfliktberatung

Nach § 4 Absatz 1 Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) haben die Länder dafür Sorge zu tragen, dass für je 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner mindestens eine vollzeitbeschäftigte Beratungskraft oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten zur Verfügung steht. Das vorzuhaltende und aus öffentlichen Mitteln zu finanzierende Beratungsangebot umfasst sowohl die Schwangerenberatung nach § 2 SchKG als auch die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 SchKG. Letztere erfordert eine ausdrückliche staatliche Anerkennung nach § 9 SchKG.
Unter Zugrundelegung der Bevölkerungszahl Hamburgs im Jahr 2007 müssen ca. 44 vollzeitbeschäftigte Beratungskräfte oder eine entsprechende Zahl von Teilzeitbeschäftigten vorgehalten werden. (Vgl. hierzu Drs. 18/7197)

Laut §2 Absatz 2, Satz 2 des Hamburger Schwangerenberatungsstellen-förderungsgesetzes (SchFG) werden bei "(…)der Berechnung der Quote (…) die als Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle anerkannten Ärztinnen und Ärzte im Umfang von höchstens 33 von Hundert (v.H.) der insgesamt vorzuhaltenden Beraterinnen und Beratern berücksichtigt.

Laut §5 des Hamburger Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetzes (SchFG) können Beratungsstellen "(…) für Leistungen nach § 2 SchKG ein am Beratungsaufwand und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ratsuchenden orientiertes Entgelt erheben, das zur Deckung des vom Träger zu erbringenden Eigenanteils an den Personal- und Sachkosten der Beratungsstelle einzusetzen ist. Auf die Erhebung von Entgelten soll verzichtet werden, wenn der Träger auf andere Weise seinen Eigenanteil erbringt.



Ich frage den Senat:
1. Wie viele Beratungskräfte müssen unter Bezugnahme auf die aktuelle Bevölkerungszahl Hamburgs nach dem SchKG für die Hamburgerinnen und Hamburger zur Verfügung stehen?
2. Wie viele Beratungskräfte stehen derzeit in Hamburg insgesamt zur Verfügung?
a. Wie viele davon sind bei welchen freien Trägern angesiedelt?
b. Wie viele davon sind bei staatlichen Stellen angesiedelt?
c. Wie viele davon sind bei als Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen anerkannten Ärztinnen und Ärzten angesiedelt?
3. Wie viele Stellen für Beratungskräfte bei welchen Trägern sind derzeit und seit wann nicht besetzt?
4. Bei wie vielen Stellen für Beratungskräfte bei welchen freien Trägern handelt es sich um Teilzeitkräfte?
5. Wie viele Stellen für Beratungskräfte bei welchen freien Trägern sind jeweils bis wann befristet?
6. Welche Träger haben in den Jahren 2008, 2009 und bisher 2010 von der Möglichkeit des §5 Hamburger Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz (SchFG) Gebrauch gemacht und ein Entgelt in jeweils welcher Höhe für die Beratung zur Finanzierung des Eigenanteils verlangt?
7. Welche Planungen gibt es in der zuständigen Behörde das Angebot an Beratungskräften in Hamburg weiter zu entwickeln?
8. Hält der Senat bzw. die zuständige Behörde das aktuell verfügbare Angebot an Beratungskräften in Hamburg für ausreichend ?
a. Wenn ja, warum?
b. Wenn nein, warum nicht und wie will er/sie Abhilfe schaffen?
9. Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Bürgerinnen und Bürger, die im § 4 Absatz 1 Satz 1 Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) festgeschriebene Mindestausstattung von einer Vollzeitkraft für 40.000 Einwohnerinnen und Einwohner einzufordern?
10. Wie hoch ist im Titel 4810.684.05 "Zuschüsse zur Schwangerschaftskonfliktberatung" des Einzelplans 4 jeweils
a. das Ergebnis 2008 und 2009?
b. der Rest 2009?
c. die verfügbaren Mittel in 2010?
d. der bisherige bzw. voraussichtliche Mittelabfluss in 2010?
11. Wie verteilen sich die Ausgaben aus dem Titel 4810.684.05 "Zuschüsse zur Schwangerschaftskonfliktberatung" des Einzelplans 4 in den Jahren 2009 und 2010 auf die jeweiligen Träger und Beratungsstellen?
12. Plant der Senat eine Kürzung der Mittel im Titel 4810.684.05 "Zuschüsse zur Schwangerschaftskonfliktberatung" des Einzelplans 4 in den Jahren 2011 und 2012?
a. Wenn ja, in welcher Höhe sollen Mittel eingespart werden?
b. Wenn ja, wie verteilt sich die beabsichtige Kürzung auf die verschiedenen Träger?
c. Wenn ja, wie wirkt sich die geplante Kürzung auf die Zahl der zur Verfügung stehenden Beratungskräfte aus?
13. Plant die zuständige Behörde eine Änderung des Hamburger Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz (SchFG) und wenn ja, mit welcher Absicht?
14. Wurde das Hamburger Schwangerenberatungsstellenförderungsgesetz (SchFG) evaluiert?
a. Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
b. Wenn nein, warum nicht?

Kleine Anfrage

Hamburgische Bürgerschaft
11.11.2010
Drucksache: 19/7844

Von den Abgeordneten:
Gabi Dobusch

Antwort des Senats



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