Mit der Vorlage des Gesetzesentwurfes zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg sowie der umfassenden Maßnahmen des fortgeschriebenen Klimaplans (Drs. 22/12773) kommt der Senat seiner Verantwortung für einen ambitionierten, durchdachten und sozial verantwortungsvollen Klimaschutz nach.
Mit dem festgelegten Ziel der Netto-CO2-Neutralität im Jahr 2045 und dem Zwischenziel, die Kohlendioxidemissionen bis 2030 um 70 Prozent gegenüber dem Basisjahr 1990 zu reduzieren, setzt der Entwurf klare Meilensteine. Die Fraktionen von SPD und Grünen unterstützen diese Ziele. Sie stehen im Einklang mit den nationalen Bestrebungen und unterstreichen Hamburgs Vorreiterrolle im Bereich des Klimaschutzes und der nachhaltigen Entwicklung.
Des Weiteren begrüßt Rot-Grün den Ausbau der erneuerbaren Energien und der infrastrukturellen Entwicklungen im Bereich der Elektrizitätsverteilernetze, Wasserstoff- und Wärmenetzinfrastruktur sowie der öffentlichen Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge.
Ziel der Regierungskoalitionäre von SPD und Grünen ist es, bei der notwendigen Transformation die gesamte Stadt (z. B. in den Bereichen Wirtschaft, Mobilität, Energie und Wohnen) mitzunehmen und Hamburg voranzubringen. Wir wollen für alle Hamburger:innen auch in Zukunft ein lebenswertes, wirtschaftlich erfolgreiches und bezahlbares Hamburg gestalten. Die vorgelegte Fortschreibung des umfangreichen Klimaplans mit seinen vielfältigen konkreten Maßnahmen ist ein wichtiges Dokument für die Umsetzung des Hamburger Klimaschutzes. Dieses wurde auch in den beiden sehr umfangreichen Sachverständigenanhörungen deutlich.
Wir begrüßen ausdrücklich, dass der Senat bereits im Rahmen des Erstellungsprozesses der Gesetzesvorlage sowie bei der konkreten Maßnahmenplanung einen intensiven fachlichen Austausch mit Expert:innen und der Zivilgesellschaft vorgenommen hat.
Der Senat ist auf die vielfältigen Rückmeldungen von Fachverbänden, Institutionen und Unternehmen bereits in der Abstimmungsphase des Gesetzentwurfes eingegangen und hat dabei eine Vielzahl von Anregungen berücksichtigt.
Sowohl in der gemeinsamen Sachverständigenanhörung des Stadtentwicklungsausschusses und des Verkehrsausschusses am 21. September 2023 als auch in der gemeinsamen Sachverständigenanhörung des Wirtschaftsausschusses mit dem federführenden Umweltausschuss am 5. Oktober 2023 haben die angehörten Expert:innen die Novelle des Hamburger Klimaschutzgesetzes begrüßt. Am 1. November 2023 hat zudem die Senatsanhörung stattgefunden.
Einige der im Rahmen dieser Anhörungen von den Expert:innen eingebrachten Anregungen greifen die Regierungsfraktionen mit diesem Antrag zur Änderung des Klimaschutzstärkungsgesetzes auf.
Allgemeines
Die Fraktionen von SPD und Grünen begrüßen ausdrücklich das vom Senat vorlegte umfassende Drucksachenpaket inklusive der Zweiten Fortschreibung des Klimaplans zur Stärkung des Klimaschutzes in Hamburg. Hamburg kommt damit seiner Verantwortung für einen ambitionierten, zudem durchdachten und damit wirksamen sowie sozial verantwortungsvollen Klimaschutz nach.
Solarpflicht im öffentlichen Gebäudebestand
Die Hamburgische Bürgerschaft unterstützt die Erweiterung und Spezifizierung der Vorbildwirkung Hamburgs. Um dieser umfangreich nachzukommen, soll die Freie und Hansestadt Hamburg ihre öffentlichen Gebäudedächer mit Photovoltaik belegen. Das Klimaschutzstärkungsgesetz wird daher entsprechend geändert.
Solarstrategie für Hamburg
Die Hamburgische Bürgerschaft sieht darüber hinaus Potenziale für flankierende Maßnahmen, um noch mehr Geschwindigkeit beim Klimaschutz aufzunehmen und die Vorbildfunktion der Stadt zu stärken. Der Senat wird daher ersucht, eine Solarstrategie zu entwickeln.
Ausnahmetatbestand für Großraumtaxen und Begriffsbestimmung von On-Demand-Diensten
Die Hamburgische Bürgerschaft unterstützt den Vorschlag des Senats aus der Senatsanhörung vom 1. November 2023, einen Ausnahmetatbestand für Großraumtaxen einzufügen, sowie eine rechtssichere Definition für "On-Demand-Dienste" zu schaffen. Das Klimaschutzstärkungsgesetz wird daher entsprechend geändert.
Beschaffung CO2-freier Fahrzeuge in der öffentlichen Fahrzeugflotte
Um der Vorbildfunktion der Stadt und dem § 23 HmbKliSchG "CO2-neutrale Landesverwaltung" gerecht zu werden, soll die Freie und Hansestadt Hamburg weitestgehend CO2-freie Fahrzeuge beschaffen. Das Klimaschutzstärkungsgesetz wird daher entsprechend geändert.
Innovationen im Klimaschutz fördern
Zur Erreichung der Klimaschutzziele ist es unabdingbar, Innovationen im besonderen Maße zu ermöglichen. Daher wird der Senat ersucht, bei der Anwendung der Innovationsklausel (§ 34 HmbKliSchG n. F.) darauf zu achten, dass diese der hohen Dynamik bei der Entwicklung neuer Lösungen Rechnung trägt.
Anpassung an das Gebäudeenergiegesetz (GEG)
Der Beschluss des Gebäudeenergiegesetzes erfordert Anpassungen des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes an die geänderten Vorgaben der Bundesebene. Das Klimaschutzstärkungsgesetz wird daher entsprechend geändert.
Information zur Umsetzung des Klimaschutzgesetzes
Um die Umsetzung des Klimaschutzgesetzes zu erleichtern, sollen Unternehmen und Einzelpersonen ausreichend Informationen bereitgestellt werden. Daher wird der Senat ersucht, die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungsänderungsverordnung (HmbKliSchUmsÄndVO) frühestmöglich zu beschließen und zu veröffentlichen. Außerdem sollen umfangreiche Beratungs- und Informationsangebote, insbesondere Leitfäden zu den Verpflichtungen zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern (§ 16 HmbKliSchG n.F.) sowie den Verpflichtungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen (§ 16a HmbKliSchG n.F.) niederschwellig und zeitnah angeboten werden.
Eine Klimaroadshow als Kommunikations- und Informationsmöglichkeit schaffen
Die Erreichung der Klimaschutzziele hängt im wesentlich von der aktiven Beteiligung der Bürger:innen ab. Um diese zu fördern, setzt Hamburg auf Information durch verschiedene Maßnahmen. Eine Schlüsselrolle spielt dabei die Plattform "moinzukunft", die über Klimaschutzprojekte informiert und Tipps für den Alltag bietet. Als Ergänzung soll der Senat die im Koalitionsvertrag vereinbarte Klimaroadshow umsetzen. Die Klimaroadshow soll Bürger:innen umfassend über die Klimakrise, lokale Klimaschutzziele und -maßnahmen sowie über individuelle Beiträge zum Klimaschutz aufklären. Die Roadshow wird durch ein "Klimamobil" unterstützt, ein mobiles Informationszentrum, das durch die Stadt tourt und bei Veranstaltungen, wie Sport- und Kulturveranstaltungen oder Stadtteilfesten, präsent ist, um mit interaktiven Mitteln zu informieren und zu beraten. Insgesamt soll die Klimaroadshow als direktes und zugängliches Kommunikationsmittel dienen, um das Bewusstsein für den Klimaschutz zu stärken und die Hamburger Bürger:innen aktiv einzubinden. Der Senat wird daher ersucht, eine Klimaroadshow als niedrigschwellige Kommunikations- und Informationsmöglichkeit zu entwickeln und anzubieten.
Die Bürgerschaft möge beschließen:
I.
Die Hamburgische Bürgerschaft begrüßt ausdrücklich das vom Senat vorgelegte umfassende Drucksachenpaket inklusive der Zweiten Fortschreibung des Klimaplans zur Stärkung des Klimaschutzes in Hamburg. Hamburg kommt damit seiner Verantwortung nach einem ambitionierten, zudem durchdachten und damit wirksamen sowie sozial verantwortungsvollen Klimaschutz nach.
II.
Das in der Anlage zur Drucksache 22/12773 enthaltene Gesetz zur Stärkung des Klimaschutzes und des Ausbaus der erneuerbaren Energien in Hamburg (Klimaschutzstärkungsgesetz) wird mit den folgenden Änderungen beschlossen:
1. Hinter Artikel 1 Nummer 1.2 (Inhaltsübersicht des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) wird folgende Nummer 1.2a eingefügt:
"1.2a Der Eintrag zu § 10 erhält folgende Fassung: "§ 10 Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze".
2. Zu Artikel 1 Nummer 5 (§ 3 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes):
a. Nummer 6 erhält folgende Fassung "6. (bleibt frei)".
b. In Nummer 15 werden die Wörter "von einer Behörde" durch die Wörter "zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben" ersetzt.
c. Hinter Nummer 27 wird folgende neue Nummer 27a eingefügt: "27a. "On-Demand-Dienste sind Verkehre, die auf Bestellung und nicht nach einem festen Fahrplan und Linienweg fahren,".
3. Artikel 1 Nummer 12 (§ 10 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erhält folgende Fassung:
"12. § 10 erhält folgende Fassung:
"§ 10
Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne für Wärmenetze
(1) Wärmenetzbetreiber sind verpflichtet, für ihre Wärmenetze einen Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan vorzulegen. Darin ist darzulegen, wie bis zum Jahr 2045 eine Wärmeversorgung vollständig auf Basis erneuerbarer Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus erreicht werden kann und wie sichergestellt wird, dass bis zum 31. Dezember 2029 mindestens 50 v. H. der jährlichen Nettowärmeerzeugung aus erneuerbaren Energien, aus unvermeidbarer Abwärme oder einer Kombination hieraus stammt. Der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplan ist spätestens bis zum 31. Dezember 2026 der zuständigen Behörde vorzulegen. Er ist spätestens fünf Jahre nach der letzten Erstellung zu aktualisieren und erneut der zuständigen Behörde vorzulegen.
(2) Die zuständige Behörde prüft die Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne auf ihre Schlüssigkeit und ihre Umsetzbarkeit bezüglich der Zielvorgaben für das Jahr 2030 und bescheinigt dies dem Wärmenetzbetreiber. Bei der Prüfung soll die zuständige Behörde bei mehreren Wärmenetzen eines Wärmenetzbetreibers einen summarischen Ansatz wählen. Die zuständige Behörde überwacht laufend die voraussichtliche Einhaltung der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne und weist die Wärmebetreiber rechtzeitig auf voraussichtliche oder festgestellte Abweichungen hin.
(3) Wärmenetzbetreiber haben aktuelle Informationen über den spezifischen Kohlenstoffdioxid-Faktor, den Anteil und die Art erneuerbarer Energien und den Primärenergiefaktor des jeweiligen Wärmenetzes auf der Internetseite des Wärmeversorgungsunternehmens oder an anderer geeigneter Stelle im Internet zu veröffentlichen.
(4) Die Informationen nach Absatz 3 sowie die Zielwerte aus den Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrplänen nach Absatz 1 werden in das Wärmekataster aufgenommen.
(5) Der Senat wird ermächtigt durch Rechtsverordnung, den Inhalt, die Bewertungskriterien für einzelne Prozesse und die Zielwerte der Ausbau- und Dekarbonisierungsfahrpläne nach Absatz 1 sowie Näheres über die Informationen nach Absatz 4 mit dem Ziel der Vergleichbarkeit näher zu konkretisieren."
4. Hinter Artikel 1 Nummer 20 werden folgende Nummern 20a und 20b (§§ 17 und 18 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) eingefügt:
"20a. § 17 Absatz 1 und Absatz 2 erhalten folgende Fassung:
"§ 17
Nutzungspflicht von erneuerbaren Energien bei der Wärmeversorgung
(1) Beim Austausch oder dem nachträglichen Einbau einer Heizungsanlage nach dem 30. Juni 2021 sind die Eigentümerinnen und Eigentümer der betroffenen Gebäude, die vor dem 1. Januar 2009 errichtet wurden, verpflichtet, mindestens 15 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien zu decken. Die Vorschriften des Gebäudeenergiegesetzes bleiben unberührt.
(2) Die Nutzung einer solarthermischen Anlage zur Heizungsunterstützung und zentralen Trinkwarmwasserbereitung mit einer Aperturfläche von 0,07 m² je m² Nutzfläche bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen oder mit einer Aperturfläche von 0,06 m² je Quadratmeter Nutzfläche bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen gilt als Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1."
20b. In § 18 Absatz 2 Satz 2 wird die Bezeichnung "§ 10 Absatz 3" durch die Bezeichnung "§ 10 Absatz 2" ersetzt."
5. Artikel 1 Nummern 23 bis 23.2 wird durch folgende Nummer 23 (§ 21 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) ersetzt:
"23. § 21 erhält folgende Fassung:
"§ 21
Nutzung von erneuerbaren Energien
(1) Unter den Voraussetzungen des § 17 sollen bei öffentlichen Gebäuden im Regelfall mindestens 70 v. H. des jährlichen Wärmeenergiebedarfs durch erneuerbare Energien gedeckt werden. Die Vorgaben von Satz 1 gelten als erfüllt, wenn ein öffentliches Gebäude an ein Wärmenetz angeschlossen wird und der Wärmeenergiebedarf hieraus gedeckt wird.
(2) Bei zu errichtenden öffentlichen Gebäuden ist über die Vorgabe des § 16 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 hinaus so viel Dachfläche wie möglich mit Photovoltaikanlagen zu belegen. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist sowie die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien belegt sind. § 16 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 6 gilt entsprechend.
(3) Über die Regelung des § 16 hinaus sollen auf bestehenden öffentlichen Gebäuden Photovoltaikanlagen auf der gesamten Nettodachfläche errichtet werden. Dies gilt insbesondere nicht, soweit es rechtlich oder technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder die Flächen mit anderen technischen Aufbauten, beispielsweise zur Erzeugung erneuerbarer Energien genutzt werden. § 16 Absatz 2 Satz 3, sowie Absatz 6 gelten entsprechend.
(4) Im Sinne der Absätze 2 und 3 werden sämtliche Behörden verpflichtet, den Bau von Photovoltaikanlagen voranzutreiben ("Solarpflicht"). Wenn die Behörden nicht Eigentümer der Gebäude sind, müssen sie gegenüber der Eigentümerin oder dem Eigentümer darauf hinwirken, dass die Vorgaben der Absätze 2 und 3 eingehalten werden. Zudem wirken sie darauf hin, dass juristische Personen des Privatrechts im Sinne von § 3 Nummer 15 Buchstabe b diese Vorschriften auf ihre öffentlichen Gebäude entsprechend anwenden.
(5) 2026 legt der Senat einen Bericht über die Eignung von Dach- und Fassadenflächen der von ihnen genutzten bestehenden öffentlichen Gebäude zur Erzeugung und Nutzung von erneuerbaren Energien vor. Der Bericht umfasst außerdem eine Darstellung der erfolgten und ausstehenden Maßnahmen zur Erfüllung der Solarpflicht."
6. Artikel 1 Nummer 25.2 wird durch folgende Nummern 25.2 und 25.3 (§ 23 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) ersetzt:
"25.2 Der bisherige Text wird Absatz 1 und in seinem Satz 1 wird das Wort "klimaneutral" durch die Textstelle "CO2- neutral" ersetzt.
25.3 Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:
"(2) Soweit dies rechtlich möglich ist, sind Neubeschaffungen von städtischen Personenkraftwagen ab dem 1. Januar 2024 CO2-frei zu tätigen. Neubeschaffungen von städtischen Lastkraftfahrzeugen sind ab dem 1. Januar 2025 - soweit rechtlich möglich - CO2-frei zu tätigen.
(3) Von der Pflicht gemäß Absatz 2 sind Fahrzeuge mit besonderen dienstlichen Nutzungs- und Sicherheitsanforderungen ausgenommen, soweit am Markt keine im Betrieb CO2-freien Fahrzeuge verfügbar sind, die diesen Anforderungen genügen. Satz 1 gilt insbesondere für Kranken-, Rettungs-, Polizei- und Feuerwehr- sowie sonstige Spezialfahrzeuge und in begründeten Fällen für Fahrzeuge der kritischen Infrastruktur."
7. Artikel 1 Nummer 31 (§ 29a des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) erhält folgende Fassung:
"31. Im Sechsten Teil wird hinter § 29 folgender § 29a eingefügt:
"§ 29a
Emissionsfreie Personenbeförderung
(1) Ab dem 1. Januar 2025 darf eine Genehmigung für ein Kraftfahrzeug, das von dem Unternehmen erstmals im Taxen-, Mietwagen- oder gebündelten Bedarfsverkehr eingesetzt werden soll, nur erteilt werden, wenn es sich um ein lokal emissionsfreies Kraftfahrzeug im Sinne von § 3 Nummer 9 handelt. Für ein Kraftfahrzeug, welches mit mindestens acht Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz zugelassen oder für die Beförderung von während der Fahrt in Rollstühlen sitzenden Menschen geeignet ist, gilt dies erst ab dem 1. Januar 2027.
(2) Die Genehmigungsbehörde kann im Mietwagenverkehr im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 insbesondere für Oldtimer im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199 S. 1, 2) in der jeweils geltenden Fassung und Fahrzeuge mit Sonderaufbauten zulassen."
8. In Artikel 1 Nummer 32 (§ 30 Absatz 2 Satz 1 des Hamburgischen Klimaschutzgesetzes) wird die Bezeichnung "§ 17 Absätze 1 bis 3" durch die Bezeichnung "§ 17" ersetzt.
9. In Artikel 7 Satz 1 (Inkrafttreten des Klimaschutzstärkungsgesetzes) wird die Textstelle "Nummer 1.18" durch die Textstelle "Nummer 1.19" ersetzt.
III.
Der Senat wird ersucht,
1. eine Solarstrategie für Hamburg nach folgenden Maßgaben zu entwickeln:
a. In der Solarstrategie sollen ambitionierte Ausbauziele bis 2030 definiert werden und kurz- und mittelfristige Maßnahmen skizziert werden, wie diese erreicht werden sollen. Entscheidende Handlungsfelder sind dabei:
i. gebäudeintegrierte Photovoltaik auf Dächern und Fassaden
ii. Mieterstromangebote insbesondere im städtischen Wohnungsbestand zu entwickeln
iii. Agri-Photovoltaik und andere Flächen im Außenbereich
iv. Verkehrsanlagen-Photovoltaik
b. In der Solarstrategie ist ein besonderes Augenmerk auf zielgruppenspezifische Maßnahmen zu legen (bspw. Discounter und anderen Besitzer:innen großer Parkplätze, Eigentümer:innen großer Gewerbehallen und Landwirt:innen).
c. Die Solarstrategie ergänzend zur Photovoltaik-Strategie des Bundes und den geplanten Solarpaketen I und II anzulegen und dabei besonders auf die Besonderheiten der Freien und Hansestadt Hamburg einzugehen, z. B. hohe Bebauungsdichte (Stadtstaat), hoher Anteil an Dauerkulturen wie Apfelplantagen, Bedarf nach Quartierslösungen.
d. der Bürgerschaft bis zum 30.06.2024 zu berichten
2. eine Klimaroadshow als niedrigschwellige Kommunikations- und Informationsmöglichkeit zu entwickeln und anzubieten und
a. dabei
i. ein Klimamobil im Sinne des Vortextes zu schaffen;
ii. zu prüfen, ob die Klimaroadshow neben dem Klimamobil um ein Veranstaltungsformat ergänzt werden kann, das an verschiedene Zielgruppen angepasst wird und
iii. auf die Erkenntnisse, die die Bezirke mit Informations- und Beteiligungsformaten gesammelt haben, zurückzugreifen;
iv. mit der Klimaroadshow bei wichtigen und beliebten Veranstaltungen in der Stadt bzw. in den Stadtteilen in Absprache mit den Bezirken präsent zu sein;
b. die Klimaroadshow für alle Hamburger Bildungseinrichtungen kostenlos buchbar zu machen;
c. die Klimaroadshow mit ausreichend finanziellen Mitteln auszustatten;
3. bei der Anwendung der Innovationsklausel (§ 34 HmbKliSchG n.F.) darauf zu achten,
a. dass diese der hohen Dynamik bei der Entwicklung neuer Lösungen Rechnung tragen und insbesondere der Expertise der Wohnungs- und Bauwirtschaft den notwendigen Spielraum eröffnet.
b. dass bei den Anstrengungen um den Klimaschutz innovative Konzepte erprobt werden dürfen. Um diese Intention zu erfüllen, muss die Klausel mit praktikablen und transparenten Nachweisverfahren hinterlegt werden.
c. dass für eine Nachweisführung zu prüfen ist, ob als Bezugspunkt der Gleichwertigkeitsbeurteilung ein Referenzgebäude mit festzulegenden maximalen Treibhausgasemissionen sowie weiteren spezifischen Parametern entwickelt werden kann, um das angestrebte Zielniveau der jeweiligen gebäudebezogenen Vorschrift der §§ 11 - 22 HmbKliSchG und die Eignung der alternativen Maßnahmen in Hinblick auf die jeweilige Zielerreichung abzubilden.
4. die Hamburgische Klimaschutz-Umsetzungsänderungsverordnung (HmbKliSchUmsÄndVO) frühestmöglich zu beschließen und zu veröffentlichen.
5. Umfangreiche Beratungs- und Informationsangebote, insbesondere Leitfäden zu den Verpflichtungen zur Errichtung und zur Nutzung von Solargründächern (§ 16 HmbKliSchG n.F.) sowie den Verpflichtungen zur Errichtung von Photovoltaikanlagen auf Stellplatzanlagen (§ 16a HmbKliSchG n.F.) niederschwellig und zeitnah anzubieten. Dafür stellt der Senat ausreichend finanzielle Mittel bereit.
Hamburgische Bürgerschaft
23.11.2023
Von den Abgeordneten:
Julia Barth-Dworzynski, Ksenija Bekeris, Cem Berk, Ole Thorben Buschhüter, Matthias Czech, Gabi Dobusch, Clarissa Herbst, Sabine Jansen, Dirk Kienscherf, Martina Koeppen, Jan Koltze, Gulfam Malik, Jörg Mehldau, Alexander Mohrenberg, Christel Oldenburg, Arne Platzbecker, Lars Pochnicht, Marc Schemmel, Hansjörg Schmidt, Frank Schmitt, Markus Schreiber, Ali Simsek, Philine Sturzenbecher, Juliane Timmermann, Michael Weinreich, Dagmar Wiedemann, Güngör Yilmaz