Mit Drs. 19/6247 hat die Bürgerschaft interfraktionell eine umfassende Stärkung und Präzisierung der parlamentarischen Kontrollrechte auf dem Gebiet des Verfassungsschutzes vorgenommen. Diese Regelungen haben sich im Grundsatz bewährt.
Zu Beginn der 20. Wahlperiode ist jedoch - auch im Lichte der Weiterentwicklung der Rechtsprechung - deutlich geworden, dass im Hinblick auf die Beteiligung des Parlamentarischen Kontrollausschusses (PKA) möglicherweise weiterer rechtlicher Klarstellungsbedarf besteht. Da aus Gründen des zwingenden Geheimschutzes eine Beratung von Einzelpunkten des Haushaltes des Landesamtes für Verfassungsschutz weder im federführenden Haushaltsausschuss noch im mitberatenden Innenausschuss erfolgen kann, ist es ständige Praxis seit vielen Jahren, dass die parlamentarische Beteiligung insoweit ausführlich über den PKA erfolgt. So wird der PKA im Rahmen des Haushaltsaufstellungsverfahren regelmäßig umfassend über Ansätze, Hintergründe und Zielsetzungen informiert, es werden Fragen gestellt und Antworten gegeben. Auch wenn jeweils keine förmliche Abstimmung erfolgte, so wurde in allen Haushaltsjahren in unterschiedlichen politischen Konstellationen eine - jedenfalls nicht ablehnende - Kenntnisnahme seitens des PKA vorgenommen und festgehalten. Diese Praxis soll mit einer gesetzlichen Klarstellung bestätigt und rechtssicher festgeschrieben werden.
In diesem Kontext haben sich die Antrag stellenden Fraktionen entschlossen, die parlamentarische Basis und Legitimationsgrundlage für den parlamentarischen Kontrollausschuss angemessen zu verbreitern. Dabei lassen sich die Fraktionen von dem verfassungsgerichtlich bestätigten Grundsatz leiten, dass der Gesetzgeber in Anbetracht des hohen, verfassungsrechtlich gerechtfertigten Geheimhaltungsbedürfnisses der Beratungsgegenstände des PKA zusätzliche Vorsorgemaßnahmen zur Sicherung des Geheimschutzes durch die Beschränkung der Mitgliederzahl des Parlamentarischen Kontrollausschusses treffen darf (vgl. BayVerfGH vom 21.02.2002, Az. Vf. 13-VIII-00 m.w.N.). Ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf ein Grundmandat für jede Fraktion lässt sich aus der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht ableiten. Aus dem im Demokratieprinzip verankerten Schutz der Minderheit, vor allem auch der Opposition (die in der Hamburger Verfassung besonders erwähnt wird), folgt allerdings, dass diese im Gremium angemessen berücksichtigt sein muss (vgl. BayVerfGH vom 21.02.2002, Az. Vf. 13-VIII-00 m.w.N.). Dieses vorausgeschickt ist unter Abwägung aller Gesichtspunkte einer PKA mit neun Mitgliedern angemessen. Er ermöglicht in der Regel vier Oppositionsabgeordneten die effektive Wahrnehmung ihrer - nach der letzten Novelle des Verfassungsschutzgesetzes - erweiterten Kontrollrechte.
Im Gegenzug sollen die Wahlregelung so klargestellt werden, dass nur derjenige bzw. diejenige PKA-Mitglied werden kann, der bzw. die persönlich das Vertrauen der Mehrheit der Mitglieder der Bürgerschaft in seine bzw. ihre fachliche Kompetenz und seine bzw. ihre Verschwiegenheit genießen (vgl. BayVerfGH vom 21.02.2002, Az. Vf. 13-VIII-00 m.w.N.). Klarzustellen ist in diesem Kontext aber auch, dass eine Fraktion oder Koalition, die das Gremium einseitig besetzen würde, im Zweifel missbräuchlich verfahren würde (vgl. BVerfGE 30, 1, 31). Um das zu unterstreichen wird der Zusatz "Die parlamentarische Opposition muss angemessen vertreten sein" hinzugefügt.
Mit sachgerechten Übergangsbestimmungen soll sichergestellt werden, dass sich die Neuregelungen nahtlos in die aktuelle Parlamentspraxis einfügen.
Die Bürgerschaft möge daher das folgende Gesetz beschließen:
Artikel 1
Gesetz zur Änderung des Hamburgischen Verfassungsschutzgesetzes
Das Hamburgische Verfassungsschutzgesetz vom 7. März 1995 (HmbGVBl. 1995, S. 45), zuletzt geändert am 8. Juni 2010 (HmbGVBl. S. 433) wird wie folgt geändert:
1. In § 25 Absatz 1 wird die Zahl "sieben" durch die Zahl "neun" ersetzt.
2. In § 25 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Mitglieder des Ausschusses werden von der Bürgerschaft in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitgliederzahl gewählt. Die parlamentarische Opposition muss angemessen vertreten sein."
3. In § 26 Absatz 1 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt: "Diese umfasst aus zwingenden Gründen des Geheimschutzes auch die Haushaltsangelegenheiten. Der das Aufgabengebiet des Verfassungsschutzes betreffende Teil des Haushaltsplanentwurfs bedarf daher der Zustimmung des Ausschusses."
Artikel 2
Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 1 Nr. 1 und 2 finden auf die laufende 20. Wahlperiode der Bürgerschaft mit der Maßgabe Anwendung, dass zu den bereits gewählten sieben Mitgliedern zwei weiter Mitglieder nach Maßgabe von § 25 Absatz 2 in der Neufassung nach gewählt werden.
(2) Artikel 1 Nr. 3 findet erstmals im Rahmen der Aufstellung des Haushaltsplanes 2013/2014 Anwendung.
Hamburgische Bürgerschaft
09.05.2012
Von den Abgeordneten:
Ksenija Bekeris, Gabi Dobusch, Andreas Dressel, Dirk Kienscherf, Arno Münster, Martin Schäfer