Nach der geltenden Gesetzeslage ist es zwingend erforderlich, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist. Diese Zugangsvoraussetzung für die Präsidentschaft beim Landesverfassungsgericht gilt in vielen anderen Bundesländern (Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachen, Saarland) sowie für das Bundesverfassungsgericht nicht. Jedenfalls Universitätsprofessorinnen bzw.
-professoren der Rechtswissenschaften mit Befähigung zum Richteramt ist ebenso wie Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit die Qualifikation für das Präsidentschaftsamt zuzusprechen. Auch ihnen soll es dementsprechend ermöglicht werden, Präsidentin bzw. Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu werden. Dafür ist eine Änderung der geltenden Gesetzeslage notwendig.
Die Bürgerschaft beschließen:
"Gesetz zur Änderung des Gesetzes
über das Hamburgische Verfassungsgericht
Vom…
Das Gesetz über das Hamburgische Verfassungsgericht in der Fassung vom 23. März 1982, zuletzt geändert am 11. Juli 2007 (HmbGVBl. S. 236), wird wie folgt geändert:
1. Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Mindestens vier Mitglieder des Verfassungsgerichts müssen hamburgische Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein und sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnen. Zwei weitere Mitglieder müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), in der jeweils geltenden Fassung besitzen."
2. Hinter § 2 Absatz 2 des wird folgender Absatz angefügt:
"(3) Die Präsidentin bzw. der Präsident des Verfassungsgerichts muss die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz in der Fassung vom 19. April 1972 (Bundesgesetzblatt I Seite 714), zuletzt geändert am 2. September 1994 (Bundesgesetzblatt I Seiten 2278, 2292), in der jeweils geltenden Fassung besitzen.""
Begründung:
Zu Ziffer 1:
Mit der Gesetzesänderung soll es auch Professorinnen und Professoren der Rechtswissenschaften ermöglicht werden, Präsidentin bzw. Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts zu werden.
Nach der geltenden Gesetzeslage ist es zwingend erforderlich, dass die Präsidentin bzw. der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist und sich durch Kenntnisse im öffentlichen Recht auszeichnet. Es ist nach dem Deutschen Richtergesetz zwar möglich, dass eine Professorin bzw. ein Professor zugleich auch Richterin bzw. ein Richter sein kann. Ohne die Ernennung zur Richterin bzw. zum Richter auf Lebenszeit ist Professorinnen bzw. Professoren das Amt der Präsidentin bzw. des Präsidenten des Hamburgischen Verfassungsgerichts jedoch nicht zugänglich.
Die Begrenzung des Präsidentschaftsamtes auf Richterinnen und Richter auf Lebenszeit ist weder zwingend noch sachgerecht; in vielen anderen Bundesländern sowie beim Bundesverfassungsgericht gilt sie nicht. Jedenfalls Universitätsprofessorinnen bzw. -professoren der Rechtswissenschaften mit Befähigung zum Richteramt ist ebenso wie Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit die Qualifikation für das Präsidentschaftsamt zuzusprechen. Die Möglichkeit, sie in dieses Amt zu berufen, wird durch die Änderung in § 2 Absatz 2 geschaffen: Die Präsidentin bzw. der Präsident des Hamburgischen Verfassungsgerichts wird von der zwingenden Voraussetzung, hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter sein zu müssen, ausgenommen.
Zugleich wird in § 2 Absatz 2 des Gesetzes über das Hamburgische Verfassungsgericht die Mindestzahl der Richterinnen bzw. Richter auf Lebenszeit nach dem geltenden Recht (vier Personen) dadurch beibehalten, dass auch nach der Neufassung mindestens vier Mitglieder des Verfassungsgerichts Richterinnen oder Richter auf Lebenszeit sein müssen. Das Hamburgische Verfassungsgericht besteht aus insgesamt neun Mitgliedern, von denen nach derzeitiger Gesetzeslage und auch nach dem Änderungsvorschlag mindestens vier Richterinnen bzw. Richter auf Lebenszeit sein und mindestens zwei weitere Mitglieder die Befähigung zum Richteramt haben müssen.
Zu Ziffer 2:
In dem angefügten Absatz 3 wird geregelt, dass die Präsidentschaft die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz voraussetzt. Damit wird sichergestellt, dass die Präsidentin oder der Präsident Volljuristin oder Volljurist ist.
Hamburgische Bürgerschaft
09.05.2012
Von den Abgeordneten:
Peri Arndt, Gabi Dobusch, Andreas Dressel, Jan-Hinrich Fock, Olaf Steinbiß, Sabine Steppat, Urs Tabbert, Carola Veit